Kommunikation und Kooperation in der OGS
Empfehlung der Schulaufsicht* z.B.
Schulbegleitung, Großeltern, spFH, usw.
Einzelne Aspekte aus dem OGS-Erlass
1. Ziele und Merkmale von OGS
Eine zentrale Grundlage ist die Zusammenarbeit von Schule, Kinder- und Jugendhilfe,
gemeinwohlorientierten Institutionen und Organisationen aus Kultur und Sport, Wirtschaft und Handwerk sowie weiteren außerschulischen Partnern.
Nicht zulässig: gewinnorientierte Träger, kommerzielle Nachhilfeinstitute, Therapieanbieter usw.
Ziel ist ein qualitativ hochwertiges und umfassendes Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot zur Entwicklung:
- der Persönlichkeit,
- der Selbst- und Sozialkompetenzen,
- von Fähigkeiten, Talenten, Fertigkeiten und Wissenserwerb
Merkmale:
- verlässliches Zeitstruktur, sinnvolle Rhythmisierung
- Förderkonzepte und -angebote bei besonderen Bedarfen (Sprachförderung, DAZ, Mathematik, Naturwissenschaften, Bewegung, usw.)
- Zusätzliche Lern- und Arbeitsgemeinschaften nach Interesse der Schüler
- Unterstützung beim Lösen von Aufgaben aus dem Unterricht (Lernzeiten, Hausaufgabenbetreuung). Das Hausaufgabenkonzept ist eingebunden in das Gesamtkonzept der Schule.
- Schwerpunkt Gesundheitserziehung (Ernährung, Bewegung)
- gemeinsame Elternberatung mit Lehrkräften
Fazit
Eine regelmäßige Evaluation des Ganztagskonzeptes mit dem Träger unter Einbeziehung der o.g. Punkte ist verpflichtend und wird durch die Schulkonferenz entschieden. Dies bedeutet auch, dass die inhaltliche und pädagogische Konzeption einer offenen Ganztagsschule sowie die Gesamtverantwortung durch die Schulleitung entscheidend gestaltet und getragen wird.
Zeitrahmen:
Der Zeitrahmen offener Ganztagsschulen im Primarbereich (§ 9 Absatz 3 SchulG) erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8 Uhr bis 16 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15 Uhr.
Regelungen zu beweglichen Ferientage und Ferien sind im OGS-Konzept verschriftlicht.
Empfehlung der Schulaufsicht:
1. Es gibt eine verlässliche Unterrichtszeit von der 1. - 4. Stunde an allen Unterrichtstagen. Im Anschluss finden außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote statt.
2. Der Umgang mit unterrichtsfreien Tagen und Ferien wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben im Kooperationsvertrag geregelt.
3. Bei Änderungen der Zeitstruktur (z.B. pädagogische Tage, bewegliche Ferientage, Tag der Zeugnisausgabe, Ausflüge, Klassenfahrten usw.) erfolgen rechtzeitig Absprachen, in der Regel im Rahmen der Jahresplanung, zwischen Schulleitung und dem Träger erfolgen.
4. Die verantwortliche Lehrkraft sorgt dafür, dass Informationen über Veranstaltungen, die einzelne Schüler oder Schülergruppen betreffen, der pädagogischen Leitung bekannt sind.
5. Es gibt verlässliche Strukturen aktuelle Informationen täglich auszutauschen, wie z.B. Krankmeldungen, Besonderheiten etc.
2. Aufgaben und Organisation
Aufgaben des Schulträgers:
- Der Schulträger ist verantwortlich für erforderliche Infrastruktur (Räume, Ausstattung).
- Alle Anschaffungen im Ganztagsbereich erfolgen in Absprache mit der Schulleitung.
-
Der Schulträger ist verantwortlich für
Mittagessen (inkl. Sach- und Personalausstattung)
- dies kann an außerschulische Träger delegiert werden.
Empfehlung der Schulaufsicht:
Der Kooperationsvertrag regelt, dass alle Anschaffungen für den Ganztagsbereich selbstredend in das Eigentum der Schule bzw. des Schulträgers übergehen.
Aufgabe von Schulleitung:
1. Kommunikation:
- Schulleitung trifft in Absprache mit der pädagogischen Leitung bzw. dem Träger Regelungen für regelmäßigen Austausch zwischen Lehrkräften und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
- Für den Schulträger ist die Schulleitung der Hauptansprechpartner in allen Belangen des Ganztags.
- Die Schulleitung kann Aufgaben des Ganztags delegieren. Die grundsätzliche Gesamtverantwortung bleibt davon unberührt.
Empfehlung der Schulaufsicht:
1. Regelungen zum Austausch zwischen Lehrkräften und den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind im Ganztagskonzept verankert.
2. Die pädagogische Leitung ist in der Lehrerkonferenz grundsätzliche zur gemeinsamen Beratung regelmäßig vertreten oder es ist gewährleistet, dass die pädagogische Leitung zu allen für den außerunterrichtlichen Bereich relevanten Tagesordnungspunkten beratend eingeladen wird.
3. Ein Mitglied des außerunterrichtlichen Angebotes ist auf der Grundlage eines Lehrerkonferenzbeschlusses Mitglied der Schulkonferenz oder die Schulkonferenz lädt die pädagogische Leitung als Gast zu relevanten Themen einladen.
4. Schulleitung und pädagogische Leitung informieren regelmäßig gemeinsam die Eltern über die Konzeption der Betreuungsangebote im Rahmen von Elternabenden.
2. Personal:
- Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem Einstellungsträger. Die Einstellung von Personal erfolgt im Einvernehmen mit der Schulleitung.
- Die Schulleitung hat ein Weisungsrecht dem Personal gegenüber, dass an der Schule tätig ist (ADO § 59).
- SL wirkt darauf hin, dass Aufsicht und wahrgenommen werden.
- SL beachtet grundsätzlich, dass Lehrerstellenanteile und die zur Verfügung gestellten Mittel in den außerunterrichtlichen Angeboten eingesetzt werden.
- Das Vertretungskonzept stellt sicher, dass Unterricht und in gleicher Weise Angebote im Ganztag, die von Lehrkräften durchgeführt werden, nicht ausfallen.
Empfehlung der Schulaufsicht:
1. Das Vertretungskonzept beinhaltet spezifische Regelungen für den außerunterrichtlichen Bereich.
2. Bei einem möglichen Personalausfall wird im Rahmen der Erstellung von Vertretungsplänen auf Verhältnismäßigkeit geachtet.
3. Vertretungspläne sind für alle Beteiligten zugänglich.